Zum 01.12.2024 treten die zwei folgenden Änderungen der Prüfungsordnung in Kraft, die sowohl alle Studierenden im Masterstudiengang betrifft als auch für Zertifikatsstudierende relevant ist, die einen Wechsel in den Masterstudiengang planen.
Konkret umfasst die Änderung der Prüfungsordnung folgende zwei Aspekte:
- Einführung einer mündlichen Prüfung zur Masterarbeit (relevant für alle Studierende im Masterstudiengang, die ab dem 01.12.2024 ihre Masterarbeit anmelden)
Zukünftig wird der infernum-Masterstudiengang mit einer schriftlichen Masterarbeit inklusive einer mündlichen Prüfung abgeschlossen. Vor dem Hintergrund der zunehmenden Verbreitung von Anwendungen Künstlicher Intelligenz wie ChatGPT sehen wir es als erforderlich an, die mündliche Prüfung wieder einzuführen, um besser überprüfen zu können, ob die*der Masterand*in die Arbeit selbstständig verfasst hat. Die mündliche Prüfung wird nicht als eigenständige, zusätzliche Prüfungsleistung eingeführt, sondern die schriftliche Abschlussarbeit und die mündliche Prüfung bilden zukünftig zwei Komponenten der Prüfungsleistung „Masterarbeit“. Aus diesem Grund werden für die mündliche Prüfung keine gesonderten Credits ausgewiesen. Analog wird für die mündliche Prüfung auch keine eigenständige Note vergeben, sondern für die schriftliche Abschlussarbeit und die mündliche Prüfung wird eine Gesamtnote vergeben. Je nach Ergebnis der mündlichen Prüfung kann die Note für die schriftliche Arbeit um bis zu max. 1,0 Notenstufen nach oben oder unten korrigiert werden.
- Änderung der Zulassungsvoraussetzungen hinsichtlich der Berufserfahrung (gegebenenfalls relevant für Studierende im Zertifikatsstudium, die ab dem 01.12.2024 in den Masterstudiengang wechseln)
Bisher wurde für den Zugang zum Masterstudiengang mindestens ein Jahr postgradual erworbene Berufserfahrung vorausgesetzt, d.h. die Berufserfahrung musste nach dem Erwerb des ersten akademischen Abschlusses erlangt worden sein. Zukünftig muss weiterhin mindestens ein Jahr Berufserfahrung nachgewiesen werden, jedoch wird es ab dem 01.12.2024 unerheblich sein, wann die einjährige Berufserfahrung erlangt wurde. So kann zukünftig auch Berufserfahrung anerkannt werden, die vor oder während des Erststudiums erworben wurde. Die Berufstätigkeit muss einschlägig dahingehend sein, dass es sich um eine tatsächliche berufliche Tätigkeit im Umfang von mindestens 20 Wochenstunden handelt (Tätigkeiten als Werkstudent*in und studentische Hilfskraft sowie Berufsausbildungszeiten werden nicht anerkannt). Die Berufstätigkeit muss weiterhin nicht zwingend im Umweltbereich erworben worden sein.
Sollten Rückfragen bestehen, stehen die Studiengangskoordinatorinnen Laura Oehmigen (laura.oehmigen@umsicht.fraunhofer.de, +49 208/8598-1526) und Judith Wehmeyer (judith.wehmeyer@fernuni-hagen.de, +49 2331/987-4856) gerne zur Verfügung.